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Allgemeine Vermittlungsbedingungen
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Allgemeine Vermittlungsbedingungen im Tierheim Leipzig des Ersten Freien Tierschutzvereins Leipzig und Umgebung e.V. (TSV)

1. Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Tiervermittlung, der TSV ist nicht verpflichtet, eine Vermittlung durchzuführen, bzw. ein Tier an einen Interessenten zu übergeben.

2. Übernehmer können nur natürliche Personen sein, welche die gesetzliche Volljährigkeit erreicht haben und geschäftsfähig sind, also zum Zeitpunkt der Tierübernahme nicht unter Betreuung, insbesondere Vermögensvorsorge stehen.

3. Bei juristischen Personen ist der Nachweis der Vertretungsberechtigung durch die handelnde Person durch Auszüge
aus den Erfassungsregistern der jeweiligen Amtsgerichte nachzuweisen.

4. Der TSV vermittelt Tiere in neue Halterverhältnisse und klärt die Eigentumsverschaffung. Der TSV schließt keine Kaufverträge und handelt nicht mit Tieren.

5. Bedingungen zur Vermittlung, Eigentumsverschaffung und Haftungs-einschränkungen sind den jeweiligen
Vertragstexten zu entnehmen.

6. Der Vertragsabschluss erfolgt nur mit der übernehmenden Person direkt. Vermittlungen zwecks Weitergabe/Schenkungen etc. sind grundsätzlich ausgeschlossen. Die übernehmende Person kann nach Vertragsabschluss einen Dritten zur Abholung des Tieres schriftlich bevollmächtigen.

7. Die Vermittlung erfolgt stets unter Berücksichtigung der Anforderungen des Tieres. Dazu zählen Erkenntnisse zur artgerechten Haltung, rassetypische Besonderheiten, alters- und gesundheitsbedingte Besonderheiten und ausbildungstypische Eigenschaften.

8. Nachhaltigkeit der Vermittlung und artgerechten Haltung haben oberste Priorität.

9. Bei mehreren Interessentenbekundungen auf ein Tier entscheidet bei vergleichbaren Haltungsbedingungen das Zeitprinzip. Bei qualitativ unterscheidbaren Bedingungen erfolgt die Vermittlung an den Interessenten, welcher voraussichtlich die besten Haltungsbedingungen bieten kann.

10. Tierarten, welche nach wissenschaftlichen Erkenntnissen in Einzelhaltung nicht artgerecht gehalten werden können, werden grundsätzlich nicht in eine Einzelhaltung vermittelt. Dazu zählen insbesondere alle Kleinsäuger mit Ausnahme
von Hamstern und alle Vögel. Ausgenommen davon sind Einzelfälle, in denen eine Unverträglichkeit mit Artgenossen nachgewiesen ist.

11. Bei der Vermittlung zu Artgenossen des jeweils anderen Geschlechts kann der TSV einen Nachweis über die
erfolgte Kastration verlangen, bzw. auf eine Übergabe nach einer Kastration bestehen.

12. Bei Tierarten, bei denen die Gefahr einer unerwünschten Vermehrung besteht und bei denen einzelne Tiere
unkastriert abgegeben werden, das sind z. B. Katzen, erhebt der TSV eine Anzahlung auf die Kastration in Höhe der jeweiligen Gebührenordnung, einzusehen im Tierheim, und übergibt für diesen Betrag einen Gutschein, welcher bei
einem Tierarzt der freien Wahl zur anteiligen Begleichung der Kastrationskosten eingereicht werden kann.
Die Abrechnung erfolgt dann direkt zwischen TSV und Tierarztpraxis. Eine Barauszahlung ist ausgeschlossen. Ist z. B.
in Folge des Todes des Tieres die Kastration nicht möglich, erfolgt gegen Nachweis der Todesfeststellung durch einen Tierarzt und die Rückgabe des Gutscheins die Rückerstattung.

13. Zur Bewertung der Haltungssituation zählen z. B. auch das Verhältnis von Wohnetagenhöhe zu Tiergewicht und dem körperlichen Zustand des Übernehmers, die Zeit, welche ein Tier allein verbringen muss oder die Alters- und Gesundheitsstruktur der Übernehmer(familie).

14. Eine Vermittlung von Hunden in eine Zwingerhaltung erfolgt grundsätzlich nicht, unabhängig von der Konformität der Zwingeranlage zur Hundehalterverordnung.

15. Die Zustimmung zur Außenhaltung von Tieren ist immer abhängig vom Zustand der Tiere, der Gewöhnung und der jahreszeitlich bedingten Fellentwicklung.

16. Der TSV erhebt für die Vermittlung eines Tieres eine Schutzgebühr in Höhe der jeweiligen bestätigten Gebührenordnung, welche vor Ort im Tierheim eingesehen werden kann. Der Geschäftsführer ist ermächtigt, im Einzelfall von dieser Gebührenordnung abzuweichen. Während der Zeit der befristeten Übergabe ist die Schutzgebühr als
Kaution zu hinterlegen.

17. Die Schutzgebühr hat die Funktionen:
A: sicherzustellen, dass Tiere nicht leichtfertig übernommen werden,
B: zu klären, ob die materiellen Mittel zur Tierhaltung vorausgesetzt werden können. Die Schutzgebühr ist kein Kaufpreis, sie steht in keinem Verhältnis zum angenommenen Marktwert. Eine Zahlung der Schutzgebühr in Raten ist mit Verweis
auf Punkt B nicht möglich.

18. Tiere werden grundsätzlich nicht reserviert. Für Tiere, welche noch keine Vermittlungsfreigabe haben, können sich Interessenten aber als potentielle Übernehmer erfassen lassen.

19. Jeder Interessent füllt zu Beginn eines Vermittlungsvorgangs eine Selbstauskunft wahrheitsgemäß aus. Das Nichtausfüllen oder falsche Angaben führen zum sofortigen Beenden des Vermittlungsvorgangs.

20. Der TSV speichert die persönlichen Daten von Interessenten ausschließlich zum Zweck der Vermittlungs-dokumentation, des Vertragsschlusses und Haltungskontrollen. Eine Weitergabe erfolgt im Einzelfall und nur auf Anforderung durch dafür ermächtigte Behörden, wie z. B. Polizei, Ordnungsamt, Veterinäramt und Stadtkasse, Abt. Hundesteuer.

Erster Freier Tierschutzverein Leipzig und Umgebung e.V. Träger des Tierheims Leipzig

Stand: Oktober 2008