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Allgemeine Vermittlungsbedingungen im Tierheim Leipzig des Ersten Freien
Tierschutzvereins Leipzig und Umgebung e.V. (TSV)
1. Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Tiervermittlung, der TSV ist
nicht verpflichtet, eine Vermittlung durchzuführen, bzw. ein Tier an einen
Interessenten zu übergeben.
2. Übernehmer können nur natürliche Personen sein, welche die gesetzliche
Volljährigkeit erreicht haben und geschäftsfähig sind, also zum Zeitpunkt der
Tierübernahme nicht unter Betreuung, insbesondere Vermögensvorsorge stehen.
3. Bei juristischen Personen ist der Nachweis der Vertretungsberechtigung durch
die handelnde Person durch Auszüge
aus den Erfassungsregistern der jeweiligen
Amtsgerichte nachzuweisen.
4. Der TSV vermittelt Tiere in neue Halterverhältnisse und klärt die
Eigentumsverschaffung. Der TSV schließt keine Kaufverträge und handelt nicht mit
Tieren.
5. Bedingungen zur Vermittlung, Eigentumsverschaffung und
Haftungs-einschränkungen sind den jeweiligen
Vertragstexten zu entnehmen.
6. Der Vertragsabschluss erfolgt nur mit der übernehmenden Person direkt.
Vermittlungen zwecks Weitergabe/Schenkungen etc. sind grundsätzlich
ausgeschlossen. Die übernehmende Person kann nach Vertragsabschluss einen
Dritten zur Abholung des Tieres schriftlich bevollmächtigen.
7. Die Vermittlung erfolgt stets unter Berücksichtigung der Anforderungen des
Tieres. Dazu zählen Erkenntnisse zur artgerechten Haltung, rassetypische
Besonderheiten, alters- und gesundheitsbedingte Besonderheiten und
ausbildungstypische Eigenschaften.
8. Nachhaltigkeit der Vermittlung und artgerechten Haltung haben oberste
Priorität.
9. Bei mehreren Interessentenbekundungen auf ein Tier entscheidet bei
vergleichbaren Haltungsbedingungen das Zeitprinzip. Bei qualitativ
unterscheidbaren Bedingungen erfolgt die Vermittlung an den Interessenten,
welcher voraussichtlich die besten Haltungsbedingungen bieten kann.
10. Tierarten, welche nach wissenschaftlichen Erkenntnissen in Einzelhaltung
nicht artgerecht gehalten werden können, werden grundsätzlich nicht in eine
Einzelhaltung vermittelt. Dazu zählen insbesondere alle Kleinsäuger mit Ausnahme
von Hamstern und alle Vögel. Ausgenommen davon sind Einzelfälle, in denen eine
Unverträglichkeit mit Artgenossen nachgewiesen ist.
11. Bei der Vermittlung zu Artgenossen des jeweils anderen Geschlechts kann der
TSV einen Nachweis über die
erfolgte Kastration verlangen, bzw. auf eine
Übergabe nach einer Kastration bestehen.
12. Bei Tierarten, bei denen die Gefahr einer unerwünschten Vermehrung besteht
und bei denen einzelne Tiere
unkastriert abgegeben werden, das sind z. B.
Katzen, erhebt der TSV eine Anzahlung auf die Kastration in Höhe der jeweiligen
Gebührenordnung, einzusehen im Tierheim, und übergibt für diesen Betrag einen
Gutschein, welcher bei
einem Tierarzt der freien Wahl zur anteiligen Begleichung
der Kastrationskosten eingereicht werden kann.
Die Abrechnung erfolgt dann
direkt zwischen TSV und Tierarztpraxis. Eine Barauszahlung ist ausgeschlossen.
Ist z. B.
in Folge des Todes des Tieres die Kastration nicht möglich, erfolgt
gegen Nachweis der Todesfeststellung durch einen Tierarzt und die Rückgabe des
Gutscheins die Rückerstattung.
13. Zur Bewertung der Haltungssituation zählen z. B. auch das Verhältnis von
Wohnetagenhöhe zu Tiergewicht und dem körperlichen Zustand des Übernehmers, die
Zeit, welche ein Tier allein verbringen muss oder die Alters- und
Gesundheitsstruktur der Übernehmer(familie).
14. Eine Vermittlung von Hunden in eine Zwingerhaltung erfolgt grundsätzlich
nicht, unabhängig von der Konformität der Zwingeranlage zur
Hundehalterverordnung.
15. Die Zustimmung zur Außenhaltung von Tieren ist immer abhängig vom Zustand
der Tiere, der Gewöhnung und der jahreszeitlich bedingten Fellentwicklung.
16. Der TSV erhebt für die Vermittlung eines Tieres eine Schutzgebühr in Höhe
der jeweiligen bestätigten Gebührenordnung, welche vor Ort im Tierheim
eingesehen werden kann. Der Geschäftsführer ist ermächtigt, im Einzelfall von
dieser Gebührenordnung abzuweichen. Während der Zeit der befristeten Übergabe
ist die Schutzgebühr als
Kaution zu
hinterlegen.
17. Die Schutzgebühr hat die Funktionen:
A: sicherzustellen, dass Tiere nicht
leichtfertig übernommen werden,
B: zu klären, ob die materiellen Mittel zur
Tierhaltung vorausgesetzt werden können. Die Schutzgebühr ist kein Kaufpreis,
sie steht in keinem Verhältnis zum angenommenen Marktwert. Eine Zahlung der
Schutzgebühr in Raten ist mit Verweis
auf Punkt B nicht möglich.
18. Tiere werden grundsätzlich nicht reserviert. Für Tiere, welche noch keine
Vermittlungsfreigabe haben, können sich Interessenten aber als potentielle
Übernehmer erfassen lassen.
19. Jeder Interessent füllt zu Beginn eines Vermittlungsvorgangs eine
Selbstauskunft wahrheitsgemäß aus. Das Nichtausfüllen oder falsche Angaben
führen zum sofortigen Beenden des Vermittlungsvorgangs.
20. Der TSV speichert die persönlichen Daten von Interessenten ausschließlich
zum Zweck der Vermittlungs-dokumentation, des Vertragsschlusses und
Haltungskontrollen. Eine Weitergabe erfolgt im Einzelfall und nur auf
Anforderung durch dafür ermächtigte Behörden, wie z. B. Polizei, Ordnungsamt,
Veterinäramt und Stadtkasse, Abt. Hundesteuer.
Erster Freier Tierschutzverein Leipzig und Umgebung e.V. Träger des Tierheims
Leipzig
Stand: Oktober 2008 |
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